Die ethnische Herkunft bezeichnet die Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, die sich durch gemeinsame Sprache, Abstammung oder kulturelle Traditionen auszeichnet. Rassistische Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen aufgrund äußerlicher Merkmale - wie beispielsweise Hautfarbe - oder ihrer vermuteten Herkunft benachteiligt werden. Solche Unterscheidungen sind willkürlich und widersprechen dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen – körperlicher, seelischer, geistiger oder anderer Art – die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren. Ein Beispiel für Diskriminierung könnte die Verweigerung angemessener Vorkehrungen am Arbeitsplatz für eine Person mit Behinderung sein.
Der Begriff ist weit gefasst und umfasst nicht nur das biologische Alter, sondern auch die tatsächliche oder angenommene Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe sowie die damit verbundenen Zuschreibungen. Besonders betroffen sind oft junge Auszubildende oder ältere Kolleginnen und Kollegen.
Dieses Merkmal beschreibt, zu welchem Geschlecht oder welchen Geschlechtern sich eine Person sexuell hingezogen fühlt: zu Menschen des gleichen Geschlechts (homosexuell), des anderen Geschlechts (heterosexuell), zu beiden Geschlechtern (bisexuell), zu keinem Geschlecht (asexuell) oder zu anderen Identitäten. Auch weitere Formen der sexuellen Orientierung, wie pansexuell oder queer, sind umfasst. Darüber hinaus schließt der Begriff auch das individuelle Empfinden und die Selbstwahrnehmung der eigenen Sexualität ein, unabhängig davon, ob diese den gesellschaftlichen Normvorstellungen entspricht oder nicht. Das bedeutet, dass niemand am Arbeitsplatz oder im beruflichen Kontext schlechter behandelt werden darf, weil er oder sie beispielsweise schwul, lesbisch, bisexuell, heterosexuell, asexuell oder queer ist. Auch Diskriminierungen aufgrund von Zuschreibungen oder Vermutungen über die sexuelle Identität sind verboten.
Die Kategorie Geschlecht ist breit definiert und schließt sowohl das biologische als auch das amtlich zugewiesene Geschlecht im Personenstandsregister sowie die persönliche Geschlechtsidentität ein. Letztere beschreibt das subjektive Empfinden, sich einem bestimmten Geschlecht oder keinem Geschlecht zugehörig zu fühlen. Die Rechtsprechung und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes legen den Schutzbereich so aus, dass auch Diskriminierungen aufgrund der Geschlechtsidentität – also etwa von trans*, inter* oder nicht-binären Personen – erfasst sind. Das bedeutet, dass nicht nur Frauen und Männer, sondern auch Menschen, die sich keinem oder einem anderen Geschlecht zugehörig fühlen, vor Benachteiligung geschützt sind.
Weiterführende Informationen zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz finden Sie hier.
Diskriminierung nach sozialem Status bezieht sich auf die soziale Herkunft, gesellschaftliche Position und den damit verbundenen Zugang zu Ressourcen wie Bildung und Einkommen. Zudem werden gesellschaftliche Zuschreibungen berücksichtigt, die mit einer bestimmten Herkunft verknüpft sind und potenziell Benachteiligungen begründen.